Eine Studentin arbeitet am PC während zwei Kinder spielen.
© Josef Gangkofer
  • HSWT Familienservice

Angebote unserer familiengerechten Hochschule

Familienplanung im Einklang mit der Arbeit an der HSWT: Mit diesen Angeboten möchten wir Familien, Mütter und pflegende Angehörige unterstützen.

Arbeiten mit Kind an der HSWT

Wir leben die Vision eines neuen Arbeitens: Dazu gehören besondere Angebote für berufstätige Mütter wie Kinderbetreuung, aber auch Hilfsangebote im Bereich der Angehörigenpflege. Wir übernehmen Verantwortung, denn Vereinbarkeit von Beruf und Familie gehört ebenso zu den Leitlinien unserer Hochschule wie die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Förderung der Diversität.

Mutterschutz

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem:

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • ein besonderer Schutz vor Kündigung,
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, sowie
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Mutterschutz für Studierende

Die Mutterschutzregelung gilt seit 2018 auch für Studierende. Mehr Informationen zu Schwangerschaft und Studium mit Kind haben wir auf der Seite „HSWT Familienservice“ gesammelt.

Informationen zu Elternzeit, Wiedereinstieg & flexible Arbeitsmodelle

Die HSWT möchte Eltern den Wiedereinstieg ins Berufsleben so leicht wie möglich machen. Die Personalbeauftragten haben ein offenes Ohr für die Familienplanung und finden gemeinschaftlich Lösungen. Wir legen den Mitarbeitenden außerdem den Leitfaden „So sag ich's meinen Vorgesetzten“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ans Herz. Dieser informiert Beschäftigte über ihre Möglichkeiten und Rechte bei der Familienplanung. Er enthält Tipps für das Personalgespräch, Beispiel-Lösungen sowie einen Überblick zu Fristen und Terminen.

Ruheräume

Für Pausen und Arbeitsunterbrechungen stehen Schwangeren oder Müttern unsere Erste-Hilfe-Räume zur Verfügung.

Liste der Erste-Hilfe-Räume

Kinderbetreuung

An den Campus der HSWT gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kinderbetreuung sowie eine Regelung zur Notfallbetreuung, die alle Mitarbeitenden unter bestimmten Umständen in Anspruch nehmen dürfen.

Care-Arbeit

Care-Arbeit, also Tätigkeiten der Fürsorge, des Pflegens und Sich-Kümmerns, wird überwiegend von Frauen geleistet und ist gesellschaftlich nicht gleichmäßig verteilt. Unsere Hilfsangebote versuchen Mitarbeitende der HSWT in diesem komplexen Spannungsfeld zu entlasten.

Pflegeunterstützungsgeld

Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Für diese Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragt werden. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt werden – je nachdem, ob die pflegebedürftige Person gesetzlich oder privat versichert ist. Dem Antrag ist auch unbedingt die ärztliche Bescheinigung hinzuzufügen.

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre  Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Ist die zu betreuende Person also in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

Pflegezeit

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit musst Du mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Freistellung schriftlich bei Deinem Arbeitgeber ankündigen.

  • Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
  • Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss.
  • Du kannst eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Familienpflegezeit

Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

  • Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.
  • Hierfür kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden, um den Lohnverlust während der Familienpflegezeit zu mindern.
  • Der Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

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