Arbeiten mit Kind an der HSWT
Wir leben die Vision eines neuen Arbeitens: Dazu gehören besondere Angebote für berufstätige Mütter wie Kinderbetreuung, aber auch Hilfsangebote im Bereich der Angehörigenpflege. Wir übernehmen Verantwortung, denn Vereinbarkeit von Beruf und Familie gehört ebenso zu den Leitlinien unserer Hochschule wie die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Förderung der Diversität.
Mutterschutz
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem:
- der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
- ein besonderer Schutz vor Kündigung,
- ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, sowie
- die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots
Mutterschutz für Studierende
Die Mutterschutzregelung gilt seit 2018 auch für Studierende. Mehr Informationen zu Schwangerschaft und Studium mit Kind haben wir auf der Seite „HSWT Familienservice“ gesammelt.
Informationen zu Elternzeit, Wiedereinstieg & flexible Arbeitsmodelle
Die HSWT möchte Eltern den Wiedereinstieg ins Berufsleben so leicht wie möglich machen. Die Personalbeauftragten haben ein offenes Ohr für die Familienplanung und finden gemeinschaftlich Lösungen. Wir legen den Mitarbeitenden außerdem den Leitfaden „So sag ich's meinen Vorgesetzten“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ans Herz. Dieser informiert Beschäftigte über ihre Möglichkeiten und Rechte bei der Familienplanung. Er enthält Tipps für das Personalgespräch, Beispiel-Lösungen sowie einen Überblick zu Fristen und Terminen.
Ruheräume
Für Pausen und Arbeitsunterbrechungen stehen Schwangeren oder Müttern unsere Erste-Hilfe-Räume zur Verfügung.
Liste der Erste-Hilfe-Räume
Kinderbetreuung
An den Campus der HSWT gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kinderbetreuung sowie eine Regelung zur Notfallbetreuung, die alle Mitarbeitenden unter bestimmten Umständen in Anspruch nehmen dürfen.
-
Campus Weihenstephan
Krippenkinder von Beschäftigten können auch in der Kindervilla oder in der Krabbelstube des Studierendenwerks betreut werden.
Kindervilla Dr. Gudula Wernekke-Rastetter
Am Weihenstephaner Steig 17
85354 Freising
+49 8161 71-5869
kindervilla@stwm.deKinderkrippe Krabbelstube Weihenstephan
Emil-Erlenmeyer-Forum 4
85354 Freising
+49 8161 12706 oder +49 8161 71-5068
(Bitte nicht von 12:00 -14:15 Uhr anrufen - Mittagsruhe!)
krabbelstube@weihenstephan.de
Anmeldebogen Kinderkrippe Krabbelstube WeihenstephanAußerdem gibt es als Elterninitiative den Kindergarten Kinder(t)räume.
Kinder(t)räume Weihenstephan
(für Kinder von 2 bis 6 Jahren)
Maximus-von-Imhof-Forum 5 (Rückgebäude Mensa)
85354 Freising
+49 8161 71-5140
info@kindertraeume-weihenstephan.deNähere Infos zu Veranstaltungen in den Kitas der Stud. Eltern-Kind-Initiativen e. V. finden Sie hier.
-
Campus Triesdorf
In Triesdorf stellt das Ev.-Luth. Haus des Kindes „Polarstern“ in Weidenbach Plätze mit liebevoller Betreuung zur Verfügung.
Die Gemeinde Weidenbach verfügt über ein Mehrgenerationenhaus mit einem breitgefächerten Angebot.
-
Notfall-Kinderbetreuung für alle weiblichen Lehrenden der HSWT
Was bieten wir?
Bei einer „Außer-der-Reihe-Situation“ unterstützen wir unsere Mitarbeiter:innen finanziell bei selbst organisierter Kinderbetreuung. Dabei handelt es sich um eine Notfall-Kinderbetreuung. Sie ist nicht zur Abdeckung von privaten Terminen gedacht, sondern zur Deckung eines hochschulrelevanten Betreuungsengpasses.
An wen richtet sich das Angebot?
Dieses Angebot richtet sich an alle weiblichen Lehrenden der HSWT mit Kind, die einen hochschulrelevanten Betreuungsengpass (Notfall) haben.
Beispiele:
- Weiterbildung
- Praktikumseinsatz
- Verschiebung einer Veranstaltung
- Krankheit des Kindes
- Ausfall der Regelbetreuung
- vergleichbare Gründe
Was muss ich tun?
- Schriftliche Erläuterung des Grunds sowie den Nachweis des Bedarfs, den Zeitraum und den finanziellen Umfang der geplanten Kinderbetreuung.
- Organisation einer Betreuungsperson gegen Vorleistung, nachdem wir die Übernahmezusage erteilt haben.
- Wir erstatten das Betreuungsgeld nach Einreichung des Belegs über die Betreuungsleistungen
Bitte beachten: Zuschüsse zur Kinderbetreuung über 550 Euro gelten als geldwerter Vorteil und sind zu versteuern.
Nützliche Links zum Leben mit Kind
Care-Arbeit
Care-Arbeit, also Tätigkeiten der Fürsorge, des Pflegens und Sich-Kümmerns, wird überwiegend von Frauen geleistet und ist gesellschaftlich nicht gleichmäßig verteilt. Unsere Hilfsangebote versuchen Mitarbeitende der HSWT in diesem komplexen Spannungsfeld zu entlasten.
Pflegeunterstützungsgeld
Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Für diese Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragt werden. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt werden – je nachdem, ob die pflegebedürftige Person gesetzlich oder privat versichert ist. Dem Antrag ist auch unbedingt die ärztliche Bescheinigung hinzuzufügen.
Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen.
Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Ist die zu betreuende Person also in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Pflegezeit
Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit musst Du mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Freistellung schriftlich bei Deinem Arbeitgeber ankündigen.
- Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
- Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss.
- Du kannst eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.
Familienpflegezeit
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
- Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.
- Hierfür kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden, um den Lohnverlust während der Familienpflegezeit zu mindern.
- Der Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.