Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistung besteht.
Die Versicherung besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d. h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern oder Ehegatten familienversichert sind; gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Anspruch auf Familienversicherung besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung für eine Familienversicherung ist u. a. außerdem, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße (2008 = 355,- EUR) überschreitet, für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400,- EUR.
Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z. B. wegen Überschreitung der Höchstsemesterzahl/des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen versichert waren. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied setzt außerdem voraus, dass der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich angezeigt wird. Wer sich freiwillig weiterversichert, bleibt versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Wer sich privat krankenversichert, ist verpflichtet, auch eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Jugendliche mit privat pflegeversicherten Eltern können unter denselben Voraussetzungen, wie dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung der Fall ist (siehe oben unter b) Familienversicherung), beitragsfrei privat pflegeversichert sein.
Studenten und gegebenenfalls ihre mitversicherten Angehörigen erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei der Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld besteht hingegen nicht.
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Satzungen der Krankenkassen können andere Zahlungsweisen vorsehen. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung. Für Studenten, die familienversichert sind, wird kein Beitrag erhoben.
Für Studenten, die freiwillig versichert sind, wird die Beitragsbemessung in der Satzung der Krankenkasse geregelt.
Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus,
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.
Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden.
Die Studienbewerber, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig.
Studienbewerber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, die die Befreiung ausspricht.
Seit dem 1. Januar 1996 haben versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Studenten die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen:
Die Wahl ist vom Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.
Die Informationen auf dieser Seite können nur allgemein und unverbindlich sein. Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung für Studierende erteilen die Krankenkassen.
Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Studium verursacht werden (vor allem während der praktischen Studiensemester und bei Anfertigung der Abschlussarbeit), haften die Studierenden nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen. Deshalb ist es ratsam, rechtzeitig vor Studienbeginn bzw. Semesterbeginn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um im Falle von Schadensansprüchen geschützt zu sein.
Informationen und Formulare zur Haftpflichtversicherung erhalten Sie vom Praktikantenamt Weihenstephan
Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII).
Hier ein kurzer Auszug aus der Broschüre:
Als Voraussetzung der Unfallversicherung ist zu verlangen, dass der Studierende ordentlich immatrikuliert ist und die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig berufsbezogen, aus- und fortzubilden.
Erforderlich ist stets, dass zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit des Studierenden ein wesentlicher innerer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist bei Studenten nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden. Zu dem Kreis dieser Tätigkeiten gehört neben der unmittelbaren Teilnahme an Hochschulveranstaltungen auch das Aufsuchen anderer Hochschuleinrichtungen, wie Universitätsbibliotheken, Seminaren und Instituten für Studienzwecke, oder die Beteiligung an Exkursionen; nicht jedoch Studien oder Arbeiten in der privaten bzw. häuslichen Sphäre, auch wenn sie als Vorbereitung für das Examen erforderlich sind.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch bei der Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport. Entfallen kann er jedoch, wenn die Veranstaltung überwiegend der privaten Freizeitgestaltung dient (z.B. Auslandsreisen) oder bei Wettkämpfen im Spitzen- und Leistungssport.
Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Aktuelle Unfallanzeigen finden Sie auf der Homepage der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.
Das Studentenwerk München hat sich dem Rahmensammelvertrag des DSW angeschlossen. Daher besteht seit 1. Oktober 2017 Versicherungsschutz für Unfälle aller am Campus Weihenstephan immatrikulierten Studierenden (nicht Gasthörer) der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf während
Der Versicherungsschutz gilt derzeit nicht für Studierende am Campus Triesdorf.
Als versichert gelten Unfälle bei der Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe - auch als Werksstudent -, für die nach dem SGB VII die zuständige Berufsgenossenschaft einzutreten hat, sofern die Tätigkeit zur Examensvorbereitung gehört.
Studierende, die ein oder zwei Auslandssemester absolvieren, sind im Rahmen des Vertrages mitversichert und den Studierenden an der jeweiligen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. Zudem sind für max. 24 Monate immatrikulierte Studierende des "Erasmus-Programms" während des Auslandssemesters oder Praktikums mitversichert. Ausgenommen sind Praktika oder andere Tätigkeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Studium stehen.
Nähere Informationen zur Versicherung selbst und zur Schadensregulierung finden Sie auf den Seiten des Studentenwerks München.
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Student.Service
Am Hofgarten 4
85354 Freising
T +49 8161 71-5592
F +49 8161 71-4987
studium [at]hswt.de
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Student.Service
Markgrafenstr. 16
91746 Weidenbach
T +49 9826 654-103
F +49 9826 654-4103
studium.triesdorf [at]hswt.de
Broschüre zum Unfallversicherungsschutz
Unfallanzeige
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung