Die Prüfungsanmeldung muss während des Prüfungsanmeldezeitraumes in MyCampus aktiv durch die Studierenden vorgenommen werden. Dies gilt für Prüfungen
Es erfolgt keine automatische Anmeldung.
Im Bereich der Pflichtmodule werden alle Prüfungen zur Anmeldung angeboten, die in dem Studiensemester vorgesehen sind, in dem sich der Studierende gerade befindet. Ebenso werden alle bisher geschobenen Prüfungen zur Anmeldung angeboten.
Sollten Module im Angebot fehlen, haben sich die Studierenden rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Ablauf der Anmeldefrist, im Student.Service zu melden.
In den Bachelorstudiengängen gibt es Prüfungen, für die nur zugelassen wird, wer bestimmte andere Module erfolgreich abgelegt oder bestimmter Voraussetzungen, z.B. Teilnahmenachweise, erfüllt hat. Sollte eine Zulassungsvoraussetzung zu Beginn des Semesters noch nicht erfüllt sein, kann die Anmeldung zur Prüfung dennoch vorgenommen werden. Es erscheint jedoch ein entsprechender Hinweis Die Prüfungsanmeldung wird in diesem Fall unter Vorbehalt eingetragen, d.h. die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter Vorbehalt. Die Prüfung kann dann nur mitgeschrieben werden, wenn bis zu einem festgesetzten Termin alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die form- und fristgerechte Anmeldung zu einer Prüfung oder einem endnotenbildenden Leistungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung, bzw. diesem endnotenbildenden Leistungsnachweis.
Ohne form- und fristgerechte Anmeldung gilt eine Prüfung für die keine ausdrückliche Zulassung erfolgt ist, als nicht abgelegt (§ 16 Abs. 1 Satz 5 RaPO). Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen!
Gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 der Allg. Prüfungsordnung (APO) sind die Studierenden verpflichtet, nach erfolgter Prüfungsanmeldung einen Ausdruck der Prüfungsanmeldungen anzufertigen. Dieser Ausdruck gilt als Nachweis für die Prüfungsanmeldung und ist bei Prüfungsantritt auf Verlangen der Prüfungsaufsicht vorzulegen.
Eine Teilnahme an der Prüfung bleibt den Studierenden, auch nach erfolgter Anmeldung, freigestellt. Bei Nichterscheinen wird der/die Studierende so gestellt, als ob er/sie sich nicht angemeldet hätte. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wiederholungsprüfungen, Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters bzw. der Regelstudienzeit sowie alle Prüfungen, für die eine Frist festgelegt ist, die im Semester der aktuellen Anmeldung endet.
Treten Studierende eine Prüfung, bzw. einen endnotenbildenden Leistungsnachweis ohne form- und fristgemäße Anmeldung an, können sie diese Leistung zunächst erbringen. Sie haben dem Prüfungsamt jedoch unverzüglich, spätestens am Tag nach der ohne Anmeldung erbrachten Leistung, einen entsprechenden Antrag (rechts unter "Formulare") mit schriftlicher Begründung nachzureichen, warum diese Leistung ohne form- und fristgerechte Anmeldung erbracht wurde. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
Der/die Studierende trägt das Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird und seine/ihre erbrachte Leistung als nicht abgelegt gilt.
Es werden nur wichtige, von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe anerkannt. Bei Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Gründe für die Nichtanmeldung sind in einem separaten Schreibe zu erläutern.
Anträge auf Gewährung von Nachfristen bzw. Fristverlängerungen bei Überschreitung der Frist für die Ablegung
sind vor Ablauf der Frist, d.h. vor dem Termin für die betreffende Prüfung, schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Die für die Fristüberschreitung geltend gemachten Gründe sind mit dem Antrag glaubhaft zu machen. Ein nach Ablauf der Frist eingehender Antrag ist nur zulässig, wenn dem/der Studierenden aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war.
Es wird ein strenger Maßstab angelegt. Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen.
Um die Regelstudienzeit einzuhalten, sollen pro Fachsemester 30 ECTS-Punkte erworben werden.
In den Studien- und Prüfungsordnungen ist festgelegt, welche Prüfungen als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen gelten. Diese Prüfungen sind bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abzulegen. Überschreiten Studierende diese Frist, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Für die meisten Studiengänge sind weitere Fristen festgelegt, innerhalb derer bestimmte Prüfungen abzulegen sind oder eine bestimmte Anzahl an EC-Punkten zu erreichen ist. Überschreiten Studierende diese Frist, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen in der Regel als erstmals abgelegt und nicht bestanden. In Ausnahmefällen kann sogar die Exmatrikulation drohen. Genaueres ist in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
In folgenden Bachelorstudiengängen sind Fristen bis zum Ende des 3. Fachsemesters einzuhalten:
Genaueres ist in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
In folgenden Bachelorstudiengängen sind Fristen bis zum Ende des 4. Fachsemesters einzuhalten:
In folgenden Bachelorstudiengängen sind Fristen bis zum Ende des 5. Fachsemesters einzuhalten:
Bis zum Ende der Regelstudienzeit soll in allen bestehenserheblichen Prüfungen sowie in der Bachelorarbeit mindestens die Note "ausreichend" erzielt werden, das praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet und die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben werden.
Überschreiten Studierende die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester ohne diese Vorgaben zu erfüllen, gilt die Bachelorprüfung als erstmalig nicht bestanden. In allen noch fehlenden Leistungen werden dann Fristenfünfer erteilt.
Zur Vermeidung von Nachteilen aus der COVID-19-Pandemie verlängert sich die Regelstudienzeit für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden pro "Corona-Semester" um ein Semester (Individuelle Regelstudienzeit - Art. 99 Abs. 2 BayHSchG).
Um die Regelstudienzeit einzuhalten, sollen pro Fachsemester 30 ECTS-Punkte erworben werden.
Bis zum Ende der Regelstudienzeit soll in allen bestehenserheblichen Prüfungen sowie in der Masterarbeit mindestens die Note "ausreichend" erzielt werden, das praktische Studiensemester mit Erfolg abgeleistet werden und die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben werden.
Überschreiten Studierende die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester ohne diese Vorgaben zu erfüllen, gilt die Masterprüfung als erstmalig nicht bestanden. Für alle noch fehlenden Leistungen werden Fristenfünfer erteilt.
Modul- bzw. Modulteilprüfungen können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei höchstens vier Prüfungen möglich, eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.
Prüfungen, die erstmalig nicht bestanden wurden, müssen zum nächsten regulären Prüfungstermin, d.h. in der Regel innerhalb von sechs Monaten, wiederholt werden.
Prüfungen, die zu einer Endnote führen und bereits zwei Mal ohne Erfolg abgelegt wurden, müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
Die Zahl der zweiten Wiederholungsprüfungen ist auf höchstens vier Prüfungen beschränkt.
Ist die genannte Höchstzahl von zweiten Wiederholungsprüfungen bereits erreicht und gleichzeitig eine weitere erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden, ist für die zuletzt genannte Prüfung eine zweite Wiederholungsprüfung nicht mehr möglich. Die Prüfungskommission muss das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- bzw. Masterprüfung feststellen, die betroffenen Studierenden sind in der Folge zu exmatrikulieren. Gleiches gilt, wenn eine zweite Wiederholungsprüfung, d.h. ein Drittversuch, nicht bestanden wurde.
Fristen für die Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfung müssen zwingend eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung festzustellen und gleichzeitig die Exmatrikulation zu verfügen.
Wenn Studierende die vorstehenden Fristen nicht einhalten können und sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben, kann ein schriftlicher Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung beim Prüfungsamt gestellt werden. Der Überschreitungsgrund ist glaubhaft zu machen; im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen.
Der Antrag muss rechtzeitig VOR der Fristüberschreitung gestellt werden.
Wurde die Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
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Die Fristen für die Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfung müssen zwingend eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung festzustellen werden und gleichzeitig die Exmatrikulation zu verfügen.
Wenn ein Studierender/eine Studierende die genannten Fristen nicht einhalten kann, er/sie aber die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat kann ein schriftlichen Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung beim Prüfungsamt gestellt werden. Der Überschreitungsgrund ist glaubhaft zu machen; im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen.
Der Antrag muss VOR der Fristüberschreitung gestellt werden.
Erscheint ein Kandidat nach erfolgter Prüfungsanmeldung nicht zur Prüfung, so wird er so gestellt, als ob er sich nicht zur Prüfung angemeldet hätte.
Dies gilt nicht für die Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters. In diesem Fall ist gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorzulegen. Siehe hierzu auch die Ausführungen weiter unten.
Tritt ein Kandidat / eine Kandidatin von einer Prüfung, die er / sie bereits angetreten hat, zurück, so wird die Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, die Prüfungskommission stellt fest, dass der Rücktritt aus vom Kandidaten / von der Kandidatin nicht zu vertretenden Gründen erfolgte.
Die Gründe für den Rücktritt müssen beim Prüfungsamt unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Prüfungsleistung eintretende Erkrankung muss zusätzlich unverzüglich beim Prüfer / bei der Prüferin oder der Prüfungsaufsicht angezeigt werden.
Bei Krankheit ist zum Nachweis ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen.
Legt der/die Kandidat/-in kein entsprechend qualifiziertes ärztliches Attest vor, kommt er / sie seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht nach, hat der Rücktritt die Note "nicht ausreichend" (5,0) zur Folge. Der/die Kandidat/-in trägt die Beweislast für den Rücktrittsgrund.
Tritt ein/-e Kandidat/-in eine Prüfung in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (z.B. Grippaler Infekt) an, kann er/sie seine fehlende oder erheblich eingeschränkte Prüfungsunfähigkeit nicht als Rücktrittsgrund geltend machen. Der/die Kandidat/-in muss sich den Nachteil seiner/ihrer verminderten Leistungsfähigkeit durch sein/ihr eigenes Verhalten zurechnen lassen, weil er/sie seine/ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gekannt und das Risiko eines Misserfolgs durch Teilnahme an der Prüfung bewusst in Kauf genommen hat.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über die Befreiung vom Unterricht, Feststellung der Schulunfähigkeit, Attestierung einer Krankheit ohne nähere Spezifizierung und ähnliche Bescheinigungen genügen den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest nicht. In diesen Fällen hat der Rücktritt die Note "nicht ausreichend" (5,0) zur Folge.
Nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses ist ein Rücktritt nicht mehr möglich (s. Besonderheiten)!
Tritt ein Kandidat
so gilt die Prüfung als mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) beziehungsweise mit dem Prädikat "ohne Erfolg abgelegt" bewertet, es sei denn, die Prüfungskommission stellt fest, dass das Versäumnis oder der Rücktritt aus vom Kandidaten nicht zu vertretenden Gründen erfolgte.
Im Übrigen gelten die o.g. Ausführungen zum Rücktritt vor oder nach Antritt der Prüfung entsprechend.
Ein wirksamer Rücktritt und die Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit nach Ablegung der Prüfungsleistung sind grundsätzlich ausgeschlossen; auch dann, wenn tatsächlich eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies gilt insbesondere nach der Bekanntgabe der Prüfungsnote.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit dann nachträglich für wirksam erklärt werden, wenn der/die Kandidat/-in infolge einer geistigen oder psychischen Störung außerstande war, vor oder während der Prüfung eigenverantwortlich die Entscheidung über die Prüfungsteilnahme zu treffen. In diesem Fall muss der/die Kandidat/-in nach Wegfall der genannten Einschränkungen die Rücktrittserklärung beim Prüfungsamt unverzüglich nachholen. Dazu muss er/sie ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorlegen, das die geistigen und psychischen Störungen sowie die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit darstellt und erläutert, warum der/die Studierende nicht in der Lage war, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Prüfungsteilnahme zu treffen.
Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der/die Kandidat/-in die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem dies zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
Die Vorschriften über die Fristen zur Ablegung von erstmaligen Prüfungen und von Wiederholungsprüfungen bleiben durch einen Rücktritt unberührt.
Nachfristen müssen in jedem Fall vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt werden.
Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheinen oder während der Prüfung diese aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, sind verpflichtet, die Prüfungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Dazu sind ein schriftlicher Antrag sowie Attest der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Für das ärztliche Attest ist das entsprechende Formular der Hochschule zu verwenden; nur in Ausnahmefällen wird ein formloses Attest akzeptiert.
Ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die allein vom zuständigen Prüfungsgremium entschieden wird, nicht von der Ärztin oder dem Arzt.
Das ärztliche Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, die grundsätzlich spätestens am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist im Attest so ausführlich darzustellen, dass das zuständige Prüfungsgremium in der Lage ist zu entscheiden, ob eine Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit vorliegt - möglichst mit einer auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung der Krankheitssymptome, aus denen sich ergibt, dass die Studierende oder der Studierende zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in der Lage ist, diese abzulegen. Die Angabe der Diagnose ist nicht zwingend.
Die Kosten für das ärztliche Attest trägt die Studierende oder der Studierende.
Das ärztliche Attest muss folgende Angaben enthalten:
Eine Prüfungsunfähigkeit kann gegeben sein, wenn Krankheitssymptome vorliegen, die die psychische und physische Leistungsfähigkeit deutlich einschränken, wie etwa Bettlägerigkeit, Fieber, Schmerzen, Konzentrationsstörungen (z.B. auch aufgrund der Einnahme von Medikamenten).
Bei Schwankungen der Tagesform, Prüfungsstress, Aufgeregtheit, Angespanntheit und Ähnlichem handelt es sich nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne einer Prüfungsunfähigkeit.
Macht die/der Studierende eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit geltend, wird streng geprüft, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der/dem Studierenden tatsächlich entgehen konnte. Eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die/der Studierende nicht einmal die Symptome der Prüfungsunfähigkeit erkennen konnte oder Krankheitssymptome zwar verspürt, aber entschuldbarer Weise deren Krankheitswert verkannt hat.
Die ärztliche Schweigepflicht wird durch das Attest nicht verletzt, da es lediglich dem Betroffenen selbst ausgehändigt wird. Die/der Studierende entscheidet dann selbst, ob sie/er den ärztlichen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit bei der Hochschule einreicht. Es ist Aufgabe der/des Studierenden, den Nachweis der Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erbringen.
Von Studierenden der Triesdorfer Fakultäten (LT, UT) kann in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich zum einzureichenden Attest ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, einer bestimmten Ärztin (Vertrauensärztin) oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangt werden.
Eine einmal gewählte Vertrauensärztin oder ein einmal gewählter Vertrauensarzt aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ist für die aktuelle Prüfungsperiode beizubehalten; bei einer Gemeinschaftspraxis oder im Vertretungsfall reicht es, die Praxis beizubehalten. Bei Nicht-Erreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes kann eine andere Vertrauensärztin oder ein anderer Vertrauensarzt aufgesucht werden. Die Nichterreichbarkeit ist zu belegen.
Von Studierenden der Freisinger Fakultäten (BI, GL, LA, AE, WF) ist grundsätzlich ein ärztliches Attest einer der nachfolgend genannten Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte erforderlich:
Gesundheitsämter bzw. die Amtsärztin oder der Amtsarzt oder
sofern die Patientin oder der Patient transportunfähig ist, das Attest der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes; die Transportunfähigkeit ist im Attest festzuhalten.
An Wochenenden ist der ärztliche Notdienst aufzusuchen und anschließend am Montag die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt.
Eine einmal gewählte Vertrauensärztin oder ein einmal gewählter Vertrauensarzt aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ist für die aktuelle Prüfungsperiode beizubehalten; bei einer Gemeinschaftspraxis oder im Vertretungsfall reicht es, die Praxis beizubehalten. Bei Nicht-Erreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes kann eine andere Vertrauensärztin oder ein anderer Vertrauensarzt aufgesucht werden. Die Nichterreichbarkeit ist zu belegen.
Studierenden, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist.
Der Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form von
gewährt werden. Studierende können zu diesem Zweck vor den Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Die Behinderung oder Verletzung ist durch geeignete Belege (z.B. aktuelles ärztliches Attest, Schwerbehindertenausweis) nachzuweisen.
Eine eventuelle Gewährung eines Nachteilsausgleichs erscheint nicht im Abschlusszeugnis.
Schriftliche Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars spätestens bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums beim Prüfungsamt einzureichen. Verspätet vorgelegte Anträge können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden und müssen daher abgelehnt werden.
Ist die Teilnahme an Klausuren / Prüfungen infolge einer akuten temporären Behinderung (z.B. Hand- oder Armfraktur) erschwert, muss ein Antrag auf Nachteilsausgleich unverzüglich gestellt werden.
Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet der Prüfungsausschuss.
Der Antrag kann jeweils für ein Semester gestellt werden. Folglich muss ein Nachteilsausgleich für jedes weitere Semester erneut beantragt werden.
Jeder Antrag muss dabei folgende Angaben enthalten:
Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache rechtfertigen keinen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
Die geltend gemachte Behinderung (z.B. Legasthenie), ist durch ein qualifiziertes fachärztliches oder amtsärztliches Attest bzw. fachpsychologisches Gutachten neuesten Datums (nicht älter als zwei Jahre) nachzuweisen. Atteste nicht ärztlich tätiger Psychologen können nicht berücksichtigt werden.
Aus dem Attest müssen sich die Auswirkungen der Behinderung auf das Ablegen der Klausuren/schriftlichen Prüfungen sowie Form und Art des Nachteilsausgleichs aus ärztlicher Sicht ersehen lassen. Ferner ist eine Prognose für die zeitliche Dauer des Nachteilsausgleichs abzugeben.
Wahlpflichtmodule sind für das Erreichen des Studienziels verbindlich vorgeschrieben und bestehenserheblich für die Bachelor- bzw. Masterprüfung. Sie werden alternativ angeboten, d.h. die Studierenden müssen unter ihnen nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (SPO) eine bestimmte Auswahl treffen.
Die Wahlpflichtmodule werden nach Qualifikationszielen unterschieden:
Die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung kann darüber hinaus weitere Wahlpflichtmodulbereich und entsprechende Qualifikationsziele festlegen.
Die Wahl erfolgt durch Prüfungsanmeldung bezogen auf den jeweiligen Prüfungszeitraum; mit Antritt mindestens einer Prüfung eines WP-Moduls wird dieses wie ein Pflichtmodul behandelt.
Wahlmodule sind Module, die für das Erreichen des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Sie können von den Studierenden aus dem Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden. Die in Wahlmodulen erworbenen EC bleiben hinsichtlich der Zahl zweiter Wiederholungsprüfungen, etwaiger in der einschlägigen SPO vorgeschriebener Mindestsummen oder Zulassungsvoraussetzungen sowie für den Studienabschluss unberücksichtigt.
Jeder Wahlpflicht- bzw. Sprachkurs kann als Wahlmodul belegt werden.
Die Wahlpflichtkonten bilden die erforderliche Art und Anzahl der Wahlpflichtmodule ab, die der/die Studierende gemäß der jeweiligen SPO erreichen muss. Sie bieten einen Überblick über die bestandenen, aktuell angemeldeten und noch fehlenden Wahlpflichtmodule bzw. EC.
Im Wahlfach-Konto sind die vom/von der Studierenden bestandenen und aktuell angemeldeten Wahlmodule ersichtlich.
Die Wahlpflichtkonten sowie das Wahlfach-Konto sind in MyCampus unter Mein Studium - Leistungen zu finden.
Das aktuelle Angebot der Wahlpflicht- bzw. Sprachkurse aller Studiengänge ist in MyCampus unter Studienplaner mit Modulplan zu finden.
Bei jedem Kurs sind u.a. folgende Angaben ersichtlich:
Bei der Prüfungsanmeldung legt der/die Studierende in MyCampus fest, ob ein Modul als Wahlpflichtmodul (WPF/AWP/AWP Projekt/, FWP, Sprache, etc.) oder als Wahlmodul gewertet werden soll.
Bestandene Wahlpflichtmodule werden bis zum Erreichen der erforderlichen Anzahl als Pflichtmodule im Zeugnis gewertet. Wahlmodule werden zusätzlich in das Zeugnis und das Transcript of records aufgenommen; werden aber bei der Berechnung des Notendurchschnitts nicht berücksichtigt.
Studierenden können, u.a. zur Verbesserung der Abschlussnote oder zur Vermeidung einer Exmatrikulation, den Tausch oder das Ersetzen bestimmter oder aller Wahlpflichtmodule bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit beantragen. Voraussetzung ist, dass
Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wahlpflichtmoduls für das jeweilige Studienziel.
Ein Tausch ist schriftlich im Prüfungsamt zu beantragen.
Nach Antritt der Prüfung können bestandene Wahlmodule nur dann noch in ein WPF, AWP, FWP oder Sprache umgewandelt werden, wenn ein bereits bestandenes Wahlpflichtmodul zum Tausch zur Verfügung steht. Sollte dies nicht der Fall sein und im Wahlpflichtkonto fehlen noch EC, muss der/die betreffende Studierende im nächsten Semester einen weiteren Kurs als Wahlpflichtmodul (WPF/AWP/AWP-Proj./FWP/Sprache) belegen. Studierende, die sich bereits am Ende des Studiums befinden, riskieren u.U. eine Fristenfünf wegen Nichteinhaltung der Regelstudienzeit oder eine Studienzeitverlängerung!
Die Wahlpflichtkonten sollten deshalb regelmäßig auf Vollständigkeit überprüft werden!
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
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Am Hofgarten 4
85354 Freising
T +49 8161 71-5592
F +49 8161 71-4987
studium [at]hswt.de
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Student.Service
Markgrafenstr. 16
91746 Weidenbach
T +49 9826 654-103
F +49 9826 654-4103
studium.triesdorf [at]hswt.de
Attest-Formular (für Rücktritte und Fristverlängerungen)