Prüfungen & Noten an der HSWT
Von Prüfungsanmeldung bis Fristverlängerung – hier findest Du Details zum Prüfungsprozess, zu Fristen und Anträgen bei Problemen.
Fristen & Formulare zum Thema Prüfungen
Wann muss ich mich zur Prüfung anmelden? Welches Formular brauche ich für eine Fristenverlängerung? Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich? Schnelle Antworten auf diese Fragen findest Du in diesen Übersichten.
- Frist zur Prüfungsanmeldung im Sommersemester 2023
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19.04. – 16.05.2023
- Modul fehlt?
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Melde Dich mindestens 1 Woche vor Ende der Anmeldefrist beim Dekanat Deiner Fakultät.
- Antrag auf Fristverlängerung
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Antragsstellung vor Ablauf der Frist, d. h. vor dem Termin für die betreffende Prüfung.
- Antrag auf Nachteilsausgleich
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Antragstellung bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums.
Prüfungsordnungen
Alle Prüfungsordnungen der HSWT-Studiengänge findest du hier.
Prüfungen
Prüfungen bzw. Leistungsnachweise in verschiedenen Formen begleiten Dich durch Dein ganzes Studium hindurch. Hier findest Du allgemeine Informationen.
Prüfungsanmeldung – was Du wissen musst
Ohne Anmeldung, keine Prüfung. Wie das geht bzw. welche Nachweise Du zur Prüfung mitbringen musst, findest Du hier.
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Anmeldung zur Prüfung
Du meldest Dich innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraums aktiv in MyCampus im Menüpunkt „Mein Studium > Studienplaner mit Modulplan“ zu den Prüfungen an, die Du ablegen möchtest oder musst. Eine automatische Prüfungsanmeldung findet nicht statt. Das gilt für
- Pflichtmodule
- Pflichtmodule im Praktischen Studiensemester
- Dies sind je nach Studiengang (Modulbezeichnung gemäß SPO) z. B.:
- Praktikum, Praxiszeit, Praktisches Studiensemester
- Praxisbegleitende Lehrveranstaltung (PLV), Praxisseminar
- landwirtschaftliche Praxisprüfung
- Wiederholungsprüfungen von Pflichtmodulen und Wahlpflicht- bzw. Wahlmodulen
- Wahlpflichtmodule
- Dies sind je nach Studiengang z. B.: WPF/AWP/AWP-Proj./FWP/Sprache
- Wahlmodule
- Teilnahmenachweise TN oder andere Studienleistungen
Fehlen Module bzw. Prüfungen? Melde Dich spätestens eine Woche vor Ablauf der Anmeldefrist bei Deinem Dekanat.
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Zulassung zu einer Prüfung
Die form- und fristgerechte Anmeldung zu einer Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung.
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Anmeldung unter Vorbehalt - fehlende Zulassungsvoraussetzung
In den Bachelorstudiengängen gibt es Prüfungen, für die Du nur zugelassen wirst, wenn Du bestimmte andere Module erfolgreich abgelegt oder bestimmte Voraussetzungen, z. B. Teilnahmenachweise, erfüllt hast. Solltest Du diese Zulassungsvoraussetzung zu Beginn des Semesters noch nicht erfüllt haben, kannst Du Dich dennoch anmelden. Es erscheint jedoch der Hinweis „Anmeldung unter Vorbehalt“.
In der Regel wirst Du die fehlende Zulassungsvoraussetzung bis zur Prüfung erfüllen und der Vorbehalt entfällt. Solltest Du aber die notwendige Voraussetzung bis zum Prüfungstermin nicht erbracht haben, kannst Du zwar an der Prüfung teilnehmen, musst aber einen Antrag auf Prüfungsteilnahme trotz fehlender Voraussetzung stellen. Der / Die Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob Du für die Prüfung zugelassen wirst. Er kann die Zulassung unter der Bedingung aussprechen, dass Du die fehlende Voraussetzung innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen musst. Nur dann würde auch die angetretene Prüfungsleistung gewertet werden.
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Nachweis der Prüfungsanmeldung
Gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 der Allg. Prüfungsordnung (APO) sind die Studierenden verpflichtet, nach erfolgter Prüfungsanmeldung einen Ausdruck der Prüfungsanmeldungen anzufertigen. Dieser Ausdruck gilt als Nachweis für die Prüfungsanmeldung. Bring den Ausdruck am Prüfungstag mit, um ihn ggf. der Prüfungsaufsicht vorzulegen.
Die angemeldeten Prüfungen als PDF findest Du in MyCampus über den Bereich „Quicklinks > Leistungen“ im unteren Abschnitt „Bescheinigungen“.
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Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?
Ohne form- und fristgerechte Anmeldung gilt eine Prüfung für die keine ausdrückliche Zulassung erfolgt ist, als nicht abgelegt (§ 16 Abs. 1 Satz 5 RaPO). Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
Prüfung ablegen
Im Idealfall trittst Du Deine Prüfung, für die Du Dich form- und fristgerecht angemeldet hast, an und bestehst. Was in allen anderen Fällen passiert, kannst Du hier nachlesen:
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Teilnahme an einer Prüfung
Ob Du eine Prüfung antrittst, bleibt Dir freigestellt. Erscheinst Du nicht zur Prüfung, wird Dein Nichtantritt so gewertet, als ob Du Dich nicht angemeldet hättest. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wiederholungsprüfungen, Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters bzw. der Regelstudienzeit sowie alle Prüfungen, für die eine Frist festgelegt ist, die im Semester der aktuellen Anmeldung endet.
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Prüfungsantritt ohne Anmeldung
Trittst Du eine Prüfung ohne form- und fristgemäße Anmeldung an, darfst Du die Leistung zunächst erbringen. Du musst dem Prüfungsamt jedoch unverzüglich, spätestens am Tag nach der ohne Anmeldung erbrachten Leistung, einen Antrag mit schriftlicher Begründung nachreichen, warum Du Dich nicht angemeldet hast.
Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Du trägst das Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird und Deine erbrachte Leistung als nicht abgelegt gilt.
Hinweis
Es werden nur wichtige, von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe anerkannt. Bei Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Gründe für die Nichtanmeldung sind in einem separaten Schreiben zu erläutern.
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Nicht-Teilnahme an einer Prüfung trotz Frist
Wenn Du eine Prüfung aufgrund einer Frist ablegen musst, diese Prüfung aber nicht antrittst, gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerungen zu stellen, wenn Du die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hast.
Fristen
Fristen, die Du während des Studiums beachten musst, sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule und in Deiner Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Fristen sind bei folgenden Prüfungen zu beachten:
- Grundlagen- und Orientierungsprüfung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 RaPO)
- Bachelor- oder Masterprüfung - Ende Regelstudienzeit (§ 8 Abs. 3 RaPO)
- Wiederholungsprüfungen (§10 Abs. 1 und 2 RaPO) oder
- weitere Leistungen nach § 8 Abs. 5 RaPO
Fristen für das erstmalige Ablegen von Prüfungen
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Grundlagen- und Orientierungsprüfungen
In der Studien- und Prüfungsordnung Deines Bachelorstudiengangs ist festgelegt, welche Prüfungen als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen gelten. Diese Prüfungen müssen je nach Studiengang bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals ablegt werden. Überschreitest Du diese Frist, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
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Fristen am Ende des 3., 4. und 5. Fachsemesters
Für die meisten Studiengänge sind weitere Fristen festgelegt, innerhalb derer bestimmte Prüfungen abzulegen sind oder eine bestimmte Anzahl an EC-Punkten zu erreichen ist. Überschreiten Studierende diese Frist, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen in der Regel als erstmals abgelegt und nicht bestanden. In Ausnahmefällen kann sogar die Exmatrikulation drohen.
Genaueres ist in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs geregelt.
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Fristen am Ende der Regelstudienzeit
Um die Regelstudienzeit Deines Bachelor- oder Masterstudiengangs einzuhalten, solltest Du pro Fachsemester 30 ECTS-Punkte erwerben.
Bis zum Ende der Regelstudienzeit sollst Du:
- in allen bestehenserheblichen Prüfungen sowie in der Abschlussarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben,
- das praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet haben und
- die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben haben.
Überschreitest Du die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester ohne diese Vorgaben zu erfüllen, gilt die Bachelor- oder Masterprüfung als erstmalig nicht bestanden. In allen noch fehlenden Leistungen werden dann Fristenfünfer erteilt.
Individuelle Regelstudienzeit
Zur Vermeidung von Nachteilen aus der COVID-19-Pandemie verlängert sich die Regelstudienzeit für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden pro „Corona-Semester“ um ein Semester (Individuelle Regelstudienzeit - Art. 99 Abs. 2 BayHSchG).
Wiederholungsprüfungen
Modul- bzw. Modulteilprüfungen können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei höchstens vier Prüfungen möglich, eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.
Wiederholungsprüfungen werden zu den regulären Prüfungsterminen abgelegt.
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1. Wiederholungsprüfung
Wiederholung innerhalb von 6 Monaten (2. Versuch)
Wenn Du eine Prüfung erstmalig nicht bestanden hast, musst Du die erste Wiederholungsprüfung innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ablegen.
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2. Wiederholungsprüfung
Wiederholung innerhalb von 12 Monaten (3. Versuch)
Wenn Du eine Prüfung bereits zwei Mal ohne Erfolg abgelegt hast, musst Du die zweite Wiederholungsprüfung innerhalb von 12 Monaten ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, ablegen.
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Exmatrikulation
Die Zahl der zweiten Wiederholungsprüfungen ist auf höchstens vier Prüfungen beschränkt. Hast Du die genannte Höchstzahl von zweiten Wiederholungsprüfungen bereits erreicht und gleichzeitig eine weitere erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kannst Du für die zuletzt genannte Prüfung keine zweite Wiederholungsprüfung mehr ablegen. Damit hast Du die Bachelor- bzw. Masterprüfung endgültig nicht bestanden und Du wirst in der Folge exmatrikuliert.
Gleiches gilt, wenn Du eine zweite Wiederholungsprüfung, d.h. einen Drittversuch nicht bestanden hast. Dann hast Du die Bachelor- bzw. Masterprüfung endgültig nicht bestanden und Du wirst in der Folge exmatrikuliert.
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Abschlussarbeit wiederholen
Einmalige Wiederholung mit neuem Thema. Die Bearbeitungsfrist beginnt 6 Monate nach Notenbekanntgabe.
Wurde Deine Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kannst Du sie einmal mit einem neuen Thema wiederholen. Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
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Fristverlängerung
Falls Du die Fristen für Wiederholungsprüfungen nicht einhalten kannst, besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung per schriftlichem Antrag beim Prüfungsamt zu stellen.
Fristverlängerung
Fristen können auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können.
Wichtig für die Antragsstellung:
- Die für die Fristüberschreitung geltend gemachten Gründe musst Du glaubhaft darlegen.
- Den Antrag musst Du VOR Ablauf der Frist, d. h. vor dem Termin für die betreffende Prüfung beim Prüfungsamt einreichen. Ein nach Ablauf der Frist eingehender Antrag ist nur zulässig, wenn Du aus von Dir nicht zu vertretenden Gründen keine Möglichkeit hattest, den Antrag fristgerecht zu stellen.
- Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest im ORIGINAL vorzulegen.
- Die ärztliche Untersuchung muss spätestens am Tag der versäumten Prüfung erfolgen.
Noten
Das musst Du zu Noten, deren Bekanntgabe und zur Prüfungseinsicht wissen.
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Notenbekanntgabe
Die Bekanntgabe der Noten erfolgt nach Ende des Prüfungszeitraums und nachdem die Prüfungskommission Deines Studiengangs die Noten formell in der Notenkonferenz festgestellt hat. Anschließend werden die Noten in MyCampus veröffentlicht.
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Wann findet die Prüfungseinsicht statt?
Du hast nicht bestanden und möchtest wissen, woran es lag? Oder möchtest Du sehen, wo der Punkt zur besseren Note fehlt? Dazu ist die Prüfungseinsicht da.
Schriftliche Prüfungen bzw. die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungsleistungen kannst Du in der Regel vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des nächsten Semesters einsehen. Darüber hinaus können von den Prüfern zusätzlich allgemeine Termine zur Einsichtnahme in bestimmte Prüfungsleistungen angeboten werden.
Für eine Prüfungseinsicht wende Dich bitte an das Dekanat Deines Studiengangs.
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Welche Benotungsskala gilt an der HSWT?
Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen abweichen. Außerdem findet eine Einstufungstabelle nach dem Modell des ECTS-Leitfadens Verwendung, aus der die relative Verteilung der Noten in Bezug auf eine Referenzgruppe hervorgeht.
Fach-/Modul-Endnote Prüfungsgesamtnote 1,0 – 1,5 sehr gut 1,0 – 1,2 mit Auszeichnung bestanden 1,6 – 2,5 gut 1,3 – 1,5 sehr gut bestanden 2,6 – 3,5 befriedigend 1,6 – 2,5 gut bestanden 3,6 – 4,0 ausreichend 2,6 – 3,5 befriedigend bestanden 5,0 nicht ausreichend 3,6 – 4,0 bestanden
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Für die Anerkennung von Leistungsnachweisen müssen Sie einen entsprechenden Antrag im Student.Service stellen. In dem Antrag müssen Sie die konkrete Studien- und/oder Prüfungsleistung ankreuzen, auf die Sie Ihre erbrachte Vorleistung angerechnet haben möchten. Dem Antrag sind geeignete Nachweise über Note, Fächerbeschreibung (detaillierte Vorlesungsgliederung) und Vorlesungsumfang beizufügen. Falls aus den eingereichten Unterlagen nicht klar ersichtlich ist, welche Vorleistungen Sie für die beantragte Anerkennung herangezogen haben möchten, würden wir Sie bitten, dies ggf. zu vermerken.
Beachten Sie bitte, dass der Antrag erst mit Eingang im Student.Service als gestellt gilt.
Im Falle einer Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wird gleichzeitig die für die Vorleistung aufgewendete Studienzeit bei der Festsetzung der Fachsemester im aktuellen Studiengang berücksichtigt, sofern sie vom Umfang her relevant ist.
Beispiel: Bei der Anerkennung von Leistungen im Umfang von 16 bis 45 EC wird 1 Fachsemester angerechnet.
Sollten Sie mehrfach Anträge auf Anerkennung stellen, werden die EC aller Anerkennungen aufaddiert. Erst bei Erreichen der nächsten Grenze (46 bis 75 EC) wird ein zweites Fachsemester angerechnet usw. Ob und in welchem Umfang Studienzeit angerechnet wird, wird Ihnen im Anerkennungsbescheid mitgeteilt.
Prüfungsrücktritt?
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Rücktritt vor Antritt einer Prüfung
Erscheint Du trotz Prüfungsanmeldung nicht zur Prüfung, so wirst Du so gestellt, als ob Du Dich nicht zur Prüfung angemeldet hättest.
Dies gilt nicht für die Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters. In diesem Fall ist gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorzulegen. Siehe hierzu auch die Ausführungen weiter unten.
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Rücktritt nach Antritt einer Prüfung
Wenn Du von einer Prüfung, die Du bereits angetreten hast, zurücktrittst, wird Deine Leistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die Prüfungskommission stellt fest, dass Dein Rücktritt aus von Dir nicht zu vertretenden Gründen erfolgt ist. Die Gründe für den Rücktritt musst Du beim Prüfungsamt unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich geltend und glaubhaft machen.
Sollte während der Prüfung bei Dir eine Erkrankung eintreten, musst Du zusätzlich unverzüglich beim Prüfer, bei der Prüferin oder der Prüfungsaufsicht die Erkrankung anzeigen
Bei Krankheit ist zur Glaubhaftmachung also zum Nachweis ein ärztliches Attest im Original vorzulegen.
Wenn Du kein entsprechend qualifiziertes ärztliches Attest vorlegst, kommst Du Deiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht nach und der Rücktritt hat die Note „nicht ausreichend“ (5,0) zur Folge, da Du die Beweislast für den Rücktrittsgrund trägst.
Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
ACHTUNG: Trittst Du eine Prüfung in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (z. B. Grippaler Infekt) an, kannst Du Deine fehlende oder erheblich eingeschränkte Prüfungsunfähigkeit nicht als Rücktrittsgrund geltend machen. Du musst Dir den Nachteil Deiner verminderten Leistungsfähigkeit durch Dein eigenes Verhalten zurechnen lassen, weil Du Deine gesundheitliche Beeinträchtigung gekannt und das Risiko eines Misserfolgs durch Teilnahme an der Prüfung bewusst in Kauf genommen hast.
Ohne Attest bzw. ohne glaubhafte Begründung für den Rücktritt wird Deine Leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über die Befreiung vom Unterricht, Feststellung der Schulunfähigkeit, Attestierung einer Krankheit ohne nähere Spezifizierung und ähnliche Bescheinigungen genügen den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest nicht.
Nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.
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Rücktritt von Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters
Trittst Du
- zu einer Prüfung, zu der Du zugelassen wurdest, nicht an (Versäumnis) oder
- von einer Prüfung, die Du bereits angetreten hast, zurück (Rücktritt)
so gilt die Prüfung als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. wird mit dem Prädikat „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet, es sei denn, die Prüfungskommission stellt fest, dass das Versäumnis oder der Rücktritt aus von Dir nicht zu vertretenden Gründen erfolgte.
Im Übrigen gelten die o. g. Ausführungen zum Rücktritt vor oder nach Antritt der Prüfung entsprechend.
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Besonderheiten
Ein wirksamer Rücktritt und die Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit nach Ablegung der Prüfungsleistung sind grundsätzlich ausgeschlossen; auch dann, wenn tatsächlich eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies gilt insbesondere nach der Bekanntgabe der Prüfungsnote.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit dann nachträglich für wirksam erklärt werden, wenn Du infolge einer geistigen oder psychischen Störung außerstande warst, vor oder während der Prüfung eigenverantwortlich die Entscheidung über die Prüfungsteilnahme zu treffen. In diesem Fall musst Du nach Wegfall der genannten Einschränkungen die Rücktrittserklärung beim Prüfungsamt unverzüglich nachholen. Dazu musst Du ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorlegen, das die geistigen und psychischen Störungen sowie die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit darstellt und erläutert, warum Du nicht in der Lage warst, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Prüfungsteilnahme zu treffen.
Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn Du die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hast, zu dem dies in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.
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Hinweis zu Fristen
Die Vorschriften über die Fristen zur Ablegung von erstmaligen Prüfungen und von Wiederholungsprüfungen bleiben durch einen Rücktritt unberührt.
Nachfristen müssen in jedem Fall VOR Ablauf der jeweiligen Frist beantragt werden.
Informationen zum ärztlichen Attest
Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheinen oder während der Prüfung diese aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, sind verpflichtet, die Prüfungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Dazu sind ein schriftlicher Antrag sowie ein Attest der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Für das ärztliche Attest ist das entsprechende Formular der Hochschule zu verwenden; nur in Ausnahmefällen wird ein formloses Attest akzeptiert.
Du musst das ärztliche Attest im Original innerhalb von 4 Tagen nach Antragstellung im Prüfungsamt einreichen. Verwende das Attest-Formular der HSWT, ein formloses Attest wird nur in Ausnahmefällen akzeptiert.
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Wann benötige ich ein Attest?
Die untenstehenden Hinweise zu den Anforderungen an ein Attest gelten in folgenden Situationen:
Du hast mit der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe begonnen, musst die Ablegung der Prüfung aber aus gesundheitlichen Gründen abbrechen oder
vor Antritt einer Prüfung, wenn Du diese Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ablegen kannst und wenn es sich um
- eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung handelt: §8 Abs. 2 Satz 1 RaPO i.V.m. der jeweils für Dich geltenden Studien- und Prüfungsordnung.
- die Bachelor- und Masterprüfung am Ende der Regelstudienzeit handelt: §8 Abs. 3 Satz 3 RaPO.
- eine Wiederholungsprüfung am Ende der Wiederholungsfrist handelt: §10 Abs. 1 und Abs 2 RaPO.
- eine Prüfung am Ende des praktischen Studiensemesters handelt: §22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 APO.
- weitere Leistungen gem. § 8 Abs. 5 RaPO handelt.
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Anforderungen für ein ärztliches Attest
- Ausstellungszeitpunkt
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Das ärztliche Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, die grundsätzlich spätestens am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist.
- Inhalt
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Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist im Attest so ausführlich darzustellen, dass das zuständige Prüfungsgremium in der Lage ist zu entscheiden, ob eine Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit vorliegt - möglichst mit einer auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung der Krankheitssymptome, aus denen sich ergibt, dass Du zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in der Lage warst, diese abzulegen. Die Angabe der Diagnose ist nicht zwingend.
- Angaben
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- Datum der Erst- und ggf. Folgeuntersuchung
- medizinische Begründung für die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit (z. B. körperliche Beschwerden, seelische Belastungen u.a.)
- konkrete Art und Schwere der Beschwerden (z. B. Fieber)
- konkrete Art und Schwere der Beeinträchtigung welcher Fähigkeiten
Hinweis:
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über die Befreiung vom Unterricht, Feststellung der Schulunfähigkeit, Attestierung einer Krankheit ohne nähere Spezifizierung und ähnliche Bescheinigungen genügen den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest nicht
- Kosten
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Die Kosten für das ärztliche Attest trägt die Studierende oder der Studierende.
- Schweigepflicht
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Die ärztliche Schweigepflicht wird durch das Attest nicht verletzt, da es vom Arzt bzw. der Ärztin lediglich an Dich selbst ausgehändigt wird. Du entscheidest in diesem Fall, ob Du den ärztlichen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit bei der Hochschule einreichst. Es ist Deine Aufgabe, den Nachweis der Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erbringen.
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Wo bekomme ich ein Attest?
Eine einmal gewählte Vertrauensärztin oder ein einmal gewählter Vertrauensarzt aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ist für die aktuelle Prüfungsperiode beizubehalten; bei einer Gemeinschaftspraxis oder im Vertretungsfall reicht es, die Praxis beizubehalten. Bei Nicht-Erreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes kann eine andere Vertrauensärztin oder ein anderer Vertrauensarzt aufgesucht werden. Die Nichterreichbarkeit ist zu belegen.
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Campus Triesdorf
Studierenden der Triesdorfer Fakultäten können einen Arzt Ihrer Wahl aufsuchen. In begründeten Zweifelsfällen kann zusätzlich zum einzureichenden Attest ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, einer bestimmten Ärztin (Vertrauensärztin) oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangt werden.
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Campus Weihenstephan
Von Studierenden der Freisinger Fakultäten (BI, GL, LA, AE, WF) ist grundsätzlich ein ärztliches Attest einer der nachfolgend genannten Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte erforderlich:
- Allgemeinmedizin:
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Die Hausarztpraxis in der Ziegelgasse (ehem. Dr. med. Reinhardt Bungartz), Ziegelgasse 11, 85354 Freising, +49 8161 94942
Dr. med. Ove Hansen, Marienplatz 3, 85354 Freising, +49 8161 548900; Terminvereinbarung bitte nur über telefonische Voranmeldung
Gemeinschaftspraxis Dr. med. Petra Michel und Frau Susanne Roemer, Marienplatz 4, 85354 Freising, +49 8161 48710
- Klinikum Freising
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Unfallchirurgie/Orthopädie
Sekretariat Prof. Neumaier
+49 8161 24-4202
Raum #D0.13Psychosomatik
Sekretariat Dr. Schröder,
+49 8161 24-4047
Raum #Z2.01Innere Abteilung, Gastroenterologie
Sekretariat Prof. Schulte-Frohlinde
+49 8161 24-4302
Raum #B2.83Innere Abteilung, Kardiologie
Sekretariat Dr. Mackes
+49 8161 24-4303
Raum #C1.1018 - Fachärzt:innen
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Atteste einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde, Gynäkologie, Urologie oder Zahnmedizin.
Bei Psychosomatischen Krankheiten, die schon länger als 2 Jahre bestehen (bei entsprechendem Nachweis): Attest der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes. - Stationärer Krankenhausaufenthalt
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Attest der jeweiligen Klinik.
- Wochenenden
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An Wochenenden ist der ärztliche Notdienst aufzusuchen und anschließend am Montag die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt.
- Außerhalb Freising
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Gesundheitsämter bzw. die Amtsärztin oder der Amtsarzt oder sofern die Patientin oder der Patient transportunfähig ist, das Attest der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes; die Transportunfähigkeit ist im Attest festzuhalten.
Nachteilsausgleich
Studierenden in besonderen Lebenslagen, die eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form nicht ablegen können, wird ein Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Eine eventuelle Gewährung eines Nachteilsausgleichs erscheint nicht im Abschlusszeugnis. Auf unserer Infoseite erfährst Du noch mehr zum Thema Studieren mit Beeinträchtigung.
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Welche Formen von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen gibt es?
Insbesondere diese Formen des Nachteilsausgleichs sind möglich:
- angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit
- zusätzliche Arbeits- und/oder Hilfsmitteln
- Änderung der Prüfungsform, z. B. eine mündliche anstelle einer schriftlichen Prüfung
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Wie muss ich meine Beeinträchtigung nachweisen?
Die geltend gemachte Beeinträchtigung (z. B. Behinderung, chronische Erkrankung, Legasthenie) musst Du durch ein qualifiziertes fachärztliches oder amtsärztliches Attest bzw. fachpsychologisches Gutachten neuesten Datums (nicht älter als zwei Jahre) nachweisen. Atteste nicht ärztlich tätiger Psychologen können nicht berücksichtigt werden.
Das Attest muss aus ärztlicher Sicht
- die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf das Ablegen der Klausuren/schriftlichen Prüfungen
- Form und Art des Nachteilsausgleichs
- Prognose für die zeitliche Dauer des Nachteilsausgleichs
enthalten.
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Antrag auf Nachteilsausgleich
Du hast bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums Zeit, das Antragsformular Nachteilsausgleich einzureichen. Verspätet vorgelegte Anträge werden aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt und daher abgelehnt.
Ausnahmen gelten bei einer akuten temporären Behinderung (z. B. Hand- oder Armfraktur), bei denen Du den Nachteilsaufgleich auch nach Ende des Prüfungsanmeldezeitraums, jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der Beeinträchtigung noch beantragen kannst.
Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Antrag kann jeweils für ein, maximal zwei Semester gestellt werden. Du musst also für jedes weitere Semester erneut einen Nachteilsantrag einreichen.
Jeder Antrag muss dabei folgende Angaben enthalten:
- Art und Grad der Behinderung
- Auswirkung(en) der Behinderung auf das Ablegen von Klausuren/Prüfungen
- Form und Art des Nachteilsausgleichs (z.B. Verlängerung der Bearbeitungsdauer für die Klausuren und schriftlichen Prüfungen um 25% oder Umwidmung in eine mündliche Prüfung)
Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache rechtfertigen keinen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
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Behinderungen, chronische Erkrankungen und Legasthenie
Die geltend gemachte Behinderung (z.B. Legasthenie), ist durch ein qualifiziertes fachärztliches oder amtsärztliches Attest bzw. fachpsychologisches Gutachten neuesten Datums (nicht älter als zwei Jahre) nachzuweisen. Atteste nicht ärztlich tätiger Psychologen können nicht berücksichtigt werden.
Aus dem Attest müssen sich die Auswirkungen der Behinderung auf das Ablegen der Klausuren/schriftlichen Prüfungen sowie Form und Art des Nachteilsausgleichs aus ärztlicher Sicht ersehen lassen. Ferner ist eine Prognose für die zeitliche Dauer des Nachteilsausgleichs abzugeben.
Wahlpflichtmodule und Wahlmodule
Begriffe / Erläuterungen
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Wahlpflichtmodule
Wahlpflichtmodule sind für das Erreichen des Studienziels verbindlich vorgeschrieben und bestehenserheblich für die Bachelor- bzw. Masterprüfung. Sie werden alternativ angeboten, d.h. die Studierenden müssen unter ihnen nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (SPO) eine bestimmte Auswahl treffen.
Die Wahlpflichtmodule werden nach Qualifikationszielen unterschieden:
- Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtmodule (AWP), die vorrangig der Ergänzung der methodischen, sozialen und sprachlichen Kompetenzen dienen.
- Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule (FWP), die vorrangig der Ergänzung der fachlichen Kompetenzen dienen.
- Wahlpflichtmodule im Bereich der Sprachen (AWP Sprache), die vorrangig der Ergänzung der fremdsprachlichen Kompetenzen einschließlich von Kompetenzen der fremdsprachlichen Fachsprache dienen.
- Wahlpflichtmodule ohne weitere Festlegung (WPF), die dem Erwerb von Kompetenzen aus allen vorgenannten Bereichen dienen.
Die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung kann darüber hinaus weitere Wahlpflichtmodulbereich und entsprechende Qualifikationsziele festlegen.
Die Wahl erfolgt durch Prüfungsanmeldung bezogen auf den jeweiligen Prüfungszeitraum; mit Antritt mindestens einer Prüfung eines WP-Moduls wird dieses wie ein Pflichtmodul behandelt.
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Wahlmodule (Wahlfächer)
Wahlmodule sind Module, die für das Erreichen des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Sie können von den Studierenden aus dem Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden. Die in Wahlmodulen erworbenen EC bleiben hinsichtlich der Zahl zweiter Wiederholungsprüfungen, etwaiger in der einschlägigen SPO vorgeschriebener Mindestsummen oder Zulassungsvoraussetzungen sowie für den Studienabschluss unberücksichtigt.
Jeder Wahlpflicht- bzw. Sprachkurs kann als Wahlmodul belegt werden.
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Wahlpflichtkonto / Wahlmodul-Konto
Die Wahlpflichtkonten bilden die erforderliche Art und Anzahl der Wahlpflichtmodule ab, die der/die Studierende gemäß der jeweiligen SPO erreichen muss. Sie bieten einen Überblick über die bestandenen, aktuell angemeldeten und noch fehlenden Wahlpflichtmodule bzw. EC.
Im Wahlfach-Konto sind die vom/von der Studierenden bestandenen und aktuell angemeldeten Wahlmodule ersichtlich.
Die Wahlpflichtkonten sowie das Wahlfach-Konto sind in MyCampus unter Mein Studium – Leistungen zu finden.
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Angebot an Wahlpflichtkursen / Sprachkursen
Das aktuelle Angebot der Wahlpflicht- bzw. Sprachkurse aller Studiengänge ist in MyCampus unter Studienplaner mit Modulplan zu finden.
Bei jedem Kurs sind u.a. folgende Angaben ersichtlich:
- Modulnummer
- Anzahl der zu erreichenden EC
- Information, ob der Kurs als WPF, AWP, AWP-Proj., FWP, Sprache oder Wahlfach belegbar ist
- der Zeitraum, innerhalb dessen der Kurs an- bzw. abgemeldet oder gelöscht werden kann.
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Prüfungsanmeldung von Wahlpflichtmodulen / Wahlmodulen
Bei der Prüfungsanmeldung legt der/die Studierende in MyCampus fest, ob ein Modul als Wahlpflichtmodul (WPF/AWP/AWP Projekt/, FWP, Sprache, etc.) oder als Wahlmodul gewertet werden soll.
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Notenblatt / Zeugnis
Bestandene Wahlpflichtmodule werden bis zum Erreichen der erforderlichen Anzahl als Pflichtmodule im Zeugnis gewertet. Wahlmodule werden zusätzlich in das Zeugnis und das Transcript of records aufgenommen; werden aber bei der Berechnung des Notendurchschnitts nicht berücksichtigt.
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Tauschen / Ersetzen von angetretenen Wahlpflichtmodulen
Studierenden können, u.a. zur Verbesserung der Abschlussnote oder zur Vermeidung einer Exmatrikulation, den Tausch oder das Ersetzen bestimmter oder aller Wahlpflichtmodule bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit beantragen. Voraussetzung ist, dass
- die zu tauschenden / ersetzenden Module hinsichtlich des EC-Umfangs gleichwertig sind,
- das zu tauschende Wahlmodul im betreffenden Studiengang grundsätzlich als Wahlpflichtmodul wählbar ist,
- im zu tauschenden Wahlpflichtmodul bereits mindestens einmal eine Prüfung, die nicht bestanden sein muss, abgelegt wurde (eine Fristenfünf gilt nicht als angetretene bzw. abgelegte Prüfung!) und
- zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Exmatrikulationsgrund vorliegt.
Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wahlpflichtmoduls für das jeweilige Studienziel.
Ein Tausch ist schriftlich im Prüfungsamt zu beantragen.
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Überprüfung der Modulwahl – Wichtige Hinweise
Nach Antritt der Prüfung können bestandene Wahlmodule nur dann noch in ein WPF, AWP, FWP oder Sprache umgewandelt werden, wenn ein bereits bestandenes Wahlpflichtmodul zum Tausch zur Verfügung steht. Sollte dies nicht der Fall sein und im Wahlpflichtkonto fehlen noch EC, muss der/die betreffende Studierende im nächsten Semester einen weiteren Kurs als Wahlpflichtmodul (WPF/AWP/AWP-Proj./FWP/Sprache) belegen. Studierende, die sich bereits am Ende des Studiums befinden, riskieren u.U. eine Fristenfünf wegen Nichteinhaltung der Regelstudienzeit oder eine Studienzeitverlängerung!
Die Wahlpflichtkonten sollten deshalb regelmäßig auf Vollständigkeit überprüft werden!